Eine Mahnung stellt eine explizit schriftlich verfasste Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner dar, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Um einen Schuldner im Sinne von § 286 BGB in Verzug zu setzten ist das Bestehen eines Anspruchs, die Nichtleistung des Schuldners und die Ausstellung einer Mahnung Voraussetzung.
Die Ausstellung einer Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 BGB nicht notwendig um den Schuldner in Verzug setzten zu können, wenn vertraglich ein kalendarischer Zeitpunkt für die Lieferung bestimmt bzw. berechenbar ist. Vertragliche Vereinbarungen wie „zwei Wochen ab Lieferung“ bestimmen eine Frist innerhalb derer der Schuldner die geschuldete Geldsumme auf das Geschäftskonto des Gläubigers zu überweisen hat. Darüber hinaus ist die Ausstellung einer Mahnung im Falle der ausdrücklichen Zusage der Leistung oder der ernsthaften und endgültigen Verweigerung durch den Schuldner entbehrlich.
Die Mahnung kann prinzipiell Form frei gestaltet werden, aus Gründer der Beweisführung bietet sich allerdings die Schriftform an. Die schriftliche Ausgestaltung der Mahnung, wird als Mahnbrief bezeichnet und hat eindeutige Angaben zur Person des Schuldners, Firma oder Verein zu enthalten.