Genussscheine sind gesetzlich nicht geregelte Wertpapiere, die ein Genussrecht verbriefen. Ein Genussrecht ist ein aus der Anlage finanzieller Mittel begründetes Ertragsrecht ohne Stimmrecht. Als schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis ist der Genussrechtsinhaber gegen die Gewährung einer gewinnabhängigen Vergütung verpflichtet das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen.
Genussscheine können als eine Mischung aus Aktie und Rentenpapier angesehen werden. Obwohl mit Genussscheinen kein Stimmrecht für eine Aktiengesellschaft verbunden ist, wird der Inhaber in der Regel am Verlust beteiligt. Im schlimmsten Fall kann der Inhaber sein gesamtes eingesetztes Kapital verlieren. Bei der Entscheidung ob eine Beteiligung an einem Unternehmen über Genussscheine realisiert werden soll, empfiehlt sich eine Businessplan Vorlage zu erwirken.
Durch das Verlustrisiko werden Genussscheine in der Regel mit einer hohen Rendite vereinbart. Die Beteiligung an Unternehmen über Genussscheine ist nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz möglich. Vereinbarungen über die Laufzeit der Genussscheine kann flexibel gestaltet werden. Möglich ist ein Enddatum oder eine Mindestlaufzeit mit Verlängerungsoption zu vereinbaren.
Steuerrechtlich stellen die Gewinne aus dem Beteiligungsverhältnis von Genussscheinen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG körperschaftsteuerlichen Gewinn im Falle einer durch den Genussschein verbrieften Beteiligung am Gewinn bzw. Liquidationserlös des Emittenten dar.