Über eine Bürgschaft entsteht ein einseitiges verpflichtendes Vertragsverhältnis bei dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet für die Verpflichtungen des Dritten einzustehen. Häufig erfolgt die Erklärung einer Bürgschaft als Sicherung der Zahlungsfähigkeit für die Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers gegenüber einem Kreditinstitut. Dies kann erfolgen wenn ein Gründer bspw. ein Bankdarlehn zur Finanzierung notwendiger Investitionen für die Umsetzung des Businessplans aufnimmt und er seine Zahlungsfähigkeit über einen Bürgen gegenüber der Bank sicherzustellen hat.
Voraussetzung für eine Bürgschaft ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger für das gebürgt werden soll. Die Höhe der sich aus der Bürgschaft ergebenden Verpflichtung des Gläubigers richtet sich nach Hauptverbindlichkeit des Schuldners. Hat sich der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt für die Hauptverbindlichkeit eines Bürgen einzustehen, ist die sogenannte Einrede der Vorausklage im Sinne des §771 BGB entbehrlich. Als Formvorschrift für einen Bürgschaftsvertrag besteht die Schriftformerfordernis gem. §766 BGB. Inhaltlich erfordert der Bürgschaftsvertrag Angaben zur Art der Hauptschuld, den Bürgschaftsbetrag, und die Bezeichnung des Gläubigers neben anderen.
Bürgschaftsverträge die nicht der Schriftformerfordernis gerecht werden sind, außer im Falle der Bürgschaft eines Vollkaufmanns im Sinne des § 350 BGB, nach §125 BGB nichtig.