Der Delkrederegeber übernimmt eine Garantie der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gegenüber dessen Gläubiger. Der Delkrederegeber geht dabei ein Haftungsverhältnis in Form des Einstehens für eine fremde Schuld gem. § 394 HGB ein. Die Delkrederehaftung ist ähnlich der Bürgschaft. Für die Haftung des Delkredere zahlt der Schuldner eine Vergütung in Form der Delkredereprovison im Sinne des §86b HGB. Die Höhe der Delkredereprovision regelt sich nach dem Ausfallrisiko des Schuldners.
Anwendung findet die Delkrederehaftung im Factoring. Dabei stellt der Factor einen Delkrederegeber dar, der Forderungen von Lieferanten abkauft und das Insolvenzrisiko des Käufers trägt. Bilanzrechtlich werden Delkrederehaftungen auf einem Bestandskonto nach den Debitoren als Wertberichtigungskonto der Debitoren in der Bilanz ausgewiesen. Das Delkredere-Konto stellt ein Minus-Aktivkonto dar, welches nur am Ende des Geschäftsjahres bebucht wird. Dabei erfolgt in der Regel eine pauschale Abschreibung von uneinbringlichen Forderungen. Am Jahresende erfolgt eine Verrechnung des Kontos als Wertberichtigungskonto mit dem Forderungsbestand.
Gerade nach einer Existenzgründung besteht ein erhöhter Bedarf an finanziellen Mitteln zur Ausstattung des Geschäftsbetriebs. Eventuell ist es notwendig zur Umsetzung des Geschäftskonzeptes Risikogarantien an Verkäufer über das Delkredere zu leisten um als zahlungsfähig zu gelten.