Im Rahmen der Existenzgründung können Empfänger von ALGII zusätzlich mit dem sog. Einstiegsgeld gefördert werden. Einstiegsgelder sind staatliche Zuschüsse, die nur Empfänger beantragen können, die sich entweder hauptberuflich selbständig machen oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im geringfügigen Bereich mit mind. 15h/Woche ausüben. Die Antragsstellung erfolgt zusammen mit der Einreichung der Unterlagen (u.a. eines Businessplan, dem Lebenslauf, der Umsatz-und Rentabilitätsvorschau, der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit, der Steuernummer, etc.) bei der Agentur für Arbeit.
Sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Einstiegsgeld erfüllt, so erfolgt die Zahlung zunächst über einen Zeitraum von 6 Monaten. Darüber hinaus können weitere Bewilligungszeiträume beantragt werden. Die Höhe der Zahlung bemisst sich dann in Abhängigkeit von Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft, in der der Empfänger lebt. Ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung von Einstiegsgeld besteht nicht, da es sich hierbei lediglich um eine Ermessensleistung handelt. Auch werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nur während der Zahlungsphase von Einstiegsgeld von der Agentur für Arbeit übernommen.
Des weiteren haben Existenzgründer die Möglichkeit sich eine einmalige Investition, sofern diese für die erfolgreiche Realisierung des Unternehmens notwendig ist, von der Arbeitsagentur bezuschussen zu lassen. In diesem Fall bedarf es einem Gespräch mit ihrem persönlichen Berater (Fallmanager), da dieser über die Anträge entscheidet.