Der Delkrederegeber übernimmt eine Garantie der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gegenüber dessen Gläubiger. Der Delkrederegeber geht dabei ein Haftungsverhältnis in Form des Einstehens für eine fremde Schuld gem. § 394 HGB ein. Die Delkrederehaftung ist ähnlich der Bürgschaft. Für die Haftung des Delkredere zahlt der Schuldner eine Vergütung in Form der Delkredereprovison im Sinne des §86b […]